Satzung

Schachverein Bottrop 1921

Satzung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Allgemeines

§ 3 Mitgliedschaften des Vereins

§ 4 Mitglieder des Vereins

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 7 Beiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand

§ 10 Spielausschuss

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Kassenprüfung

§ 13 Wahlen und Beschlussfassung

§ 14 Niederschriften von Beschlüssen

§ 15 Jugendordnung

§ 16 Vereinszeitung

§ 17 Datenschutz

§ 18 Satzungsänderung

§ 19 Auflösung des Vereins

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der am 18. Oktober 1921 in Bottrop gegründete Verein führt den Namen „Schachverein Bottrop 1921“ und hat seinen Sitz in Bottrop.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Allgemeines

1) Der Verein erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels als einer sportlichen Disziplin, die geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Zu den wichtigsten Zielen gehört es, auch die Jugend für den Schachsport zu begeistern.

2) Der Verein ist sowohl politisch wie konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Alle Einnahmen und Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Keine Person darf durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden .

5) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes;
  • b) Beteiligung an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften der übergeordneten Schachorganisationen;
  • c) Vereinsmeisterschaften, Beteiligung an Stadtmeisterschaften und sonstigen Turnieren;
  • d) Durchführung von Unterrichtsstunden nach einem festgelegten Lehrplan unter Aufsicht von geprüften und vom Landessportbund anerkannten Übungsleitern;
  • e) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen;
  • f) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

§ 3 Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen

1) Der Verein ist Mitglied des Bottroper Sportbundes e.V.

2) Durch seine Mitgliedschaft im übergeordneten Schachbezirk ist der Verein dem Schachverband Ruhrgebiet e.V. m Schachbund Nordrhein-Westfalen e. V. und damit dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.

3) Der Verein ist Mitglied der Duisburger Sporthilfe e. V.

§ 4 Mitglieder des Vereins

1) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder der Zahl noch anderen Merkmalen nach beschränkt.

2) Der Verein hat

  • a) Ehrenmitglieder;
  • b) Ordentliche Mitglieder;
  • c) Außerordentliche Mitglieder.
  • zu 2 a:

Personen die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

zu 2 b:

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich an Meisterschaftskämpfen beteiligen

zu 2 c:

Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich an Meisterschaftskämpfen nicht beteiligen, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Auch sind sie berechtigt, den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.

2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen bei Erledigung ihrer Aufgaben für den Verein.

4) Über die Höhe der Fahrtkostenerstattung für Auswärtsfahrten bei Mannschaftskämpfen entscheidet der Vorstand jeweils vor Beginn der Saison.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
  • b) das Vereinseigentum fürsorglich und schonend zu behandeln;
  • c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1) Die Aufnahme in den Verein ist mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen muss das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.

2) Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch Tod;
  • b) durch Austritt;
  • c) durch Ausschluss.
  • 3) Der Austritt ist nur mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

4) Der Ausschluss kann erfolgen

  • a) bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
  • b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
  • c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
  • d) bei Verstoß gegen Anordnungen des Vorstandes gem. § 9 Abs. 13 b), c) und d);
  • e) wenn das Vereinsmitglied trotz wiederholter Mahnungen die Beiträge nicht entrichtet;
  • f) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  • 5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 6 Abs. 1), gegen den Ausschluss (§ 6 Abs. 4 und 5) sowie gegen alle weiteren Ordnungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 13 b) bis f) ist

Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Beiträge

1) Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2) Der Vorstand hat das Recht, aus begründetem Anlass Stundungen, Ermäßigungen oder Befreiungen von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen einzuräumen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand;
  • b) der Spielausschuss;
  • c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1 Vorsitzendene) dem Schriftführeri ) dem Jugendsprecher
b) dem 2. Vorsitzendenf) dem Turnierleiter 
c) dem Spielleiterg) dem Materialwart 
d) dem Kassenwarth) dem Jugendwart 

2) Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des Jugendsprechers, erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres. Jugendwart und Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung ebenfalls für die Dauer eines Jahres gewählt. Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

3) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Er leitet den Verein in organisatorischer und verwaltungstechnischer Hinsicht, trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes und erledigt den Schriftverkehr.

4) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, soweit dieser an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.

5) Dem Spielleiter obliegt die Meldung der Vereinsmannschaften für den vereinsexternen Spielbetrieb und des Mitgliederbestandes an den Landessportbund Nordrhrein-Westfalen e.V., den Schachbezirk Emscher-Lippe und den Bottroper Sportbund e.V. Er vertritt den Verein bei den Bezirks- und Verbandsspielleitersitzungen.

6) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er ist verpflichtet, sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und Jahresabschlüsse anzufertigen. Auf Verlangen des Vorstandes hat er die Kassenbücher und den Kassenbestand zur Prüfung vorzulegen.

7) Der Schriftführer erstellt über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste.

8) Der Turnierleiter hat zu gewährleisten, dass die vereinsinternen Turniere ordnungsgemäß durchgeführt werden.

9) Dem Materialwart obliegt die Verwaltung und Pflege des Schachmaterials.

10) Der Jugendwart betreut die Schüler/innen und Jungendlichen des Vereins, organisiert vereinsinterne Jugendturniere sowie die Teilnahme an vereinsexternen Turnieren.

11) Der Jugendsprecher vertritt die jugendspezifischen Interessen beim Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

12) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig zu erledigen. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

13) Es ist Pflicht des Vorstandes, sich mit Vorfällen zu befassen, die den Interessen des Vereins schaden. Sollten Vereinsmitglieder an diesen Vorfällen beteiligt sein, so kann der Vorstand nach Anhörung der Beteiligten und nach Klärung des Sachverhaltes folgende Maßnahmen beschließen:

a) Ausschluss des Mitgliedes;

b) befristetes Verbot der Beteiligung an bestimmten oder sämtlichen Veranstaltungen des Vereins bis zu 1 Jahr;

c) Verpflichtung zur Rücknahme ungehöriger Äußerungen bzw. Entschuldigung;

d) Zahlung von Geldbußen, im Einzelfall bis zur Höhe eines Jahresbeitrags;

e) Missbilligung eines bestimmten Verhaltens;

f) Feststellung, dass ein ahndungsbedürftiger Sachverhalt nicht gegeben ist.

14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

15) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

16) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

17) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 10 Spielausschuss

1) Dem Spielausschuss gehören der 1. Vorsitzende, der Spielleiter, der Turnierleiter, der Jugendwart und ein weiteres von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied, somit insgesamt 5 Personen an. Sollte diese Zahl wegen Nichtbesetzung eines Vorstandsamtes oder durch Vergabe mehrerer Vorstandsämter an eine Person nicht erreicht werden, so wird die Mitgliederversammlung eine entsprechende Anzahl weiterer Vereinsmitglieder in den Spielausschuss berufen.

2) Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielleiter, jedoch kann auf Antrag eines Spielausschussmitgliedes auch ein anderes Mitglied des Spielausschusses zum Vorsitzenden dieses Gremiums von den Spielausschussmitgliedern gewählt werden.

3) Die Aufgaben des Spielausschusses sind

  • a) Aufstellung der Mannschaften für die Meisterschaftskämpfe der jeweils folgenden Spielzeit und Benennung der Mannschaftsführer;
  • b) Ausarbeitung eines Terminplanes für den Spielbetrieb an den Spielabenden des Vereins;
  • c) Erstellen von Turnierausschreibungen und Spielbedingungen für die Vereinsturniere;
  • d) Behandlung von Protesten gegen Entscheidungen des Turnierleiters. Die am Protest beteiligten Personen werden vom Spielausschuss gehört, sind aber von der weiteren Entscheidungsfindung ausgeschlossen.

4) Die Einberufung des Spielausschusses mit Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Spielausschuss-Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Spielausschusssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Spielausschussmitglieder anwesend ist.

6) Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Spielausschussmitgliedes ernennt der Spielausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2) Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung „Patt“ oder durch schriftliche Bekanntmachung im Vereinslokal zu erfolgen.

3) In der Tagesordnung sind mindestens folgende Punkte vorzusehen:

  • a) Feststellung der ordnungsgemäßen Berufung der Versammlung;
  • b) Geschäftsbericht des Vorstandes;
  • c) Bericht der Kassenprüfer;
  • d) Entlastung des Vorstandes;
  • e) Neuwahl des Vorstandes, der Spielausschussmitglieder und der Kassenprüfer;
  • f) Verschiedenes.
  • 4) Abstimmungen, die Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder oder finanzielle Belastungen des Vereins zur Folge haben könnten, müssen in der Tagesordnung angegeben werden.

5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Entscheidungen, über Rechtsgeschäfte, die ein Grundstück betreffen, Rechtsgeschäfte, die den Wert von 1.000,00 EUR übersteigen, Kreditaufnahmen und außergewöhnliche Belastungen;
  • Festsetzung von Aufnahmegebühren und Beiträgen;
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor dem Tagungstermin schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Die Einbringung mündlicher Anträge bei der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn jeder einzelne Antrag eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erhält und keine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung verlangt.

7) Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich einzuladen.

8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 12 Kassenprüfung

Für die Dauer eines Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres die Führung der Kasse an Hand der Unterlagen zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Wiederwahlen sind zulässig, jedoch kann ein Kassenprüfer nicht länger als zwei Wahlperioden hintereinander tätig sein.

§ 13 Wahlen und Beschlussfassung

1) Wahlen und Beschlussfassungen in Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Spielausschusssitzungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils der Sitzungsleiter.

2) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung betreffen, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3) Ein Antrag auf Vereinsauflösung gilt als abgelehnt, wenn die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen nicht erreicht wird oder wenigstens 8 Mitglieder dagegen stimmen.

4) Stimmen werden grundsätzlich offen abgegeben. In der Mitgliederversammlung ist jedoch bei Personalwahlen geheim, unter Verwendung von Stimmzetteln, abzustimmen, falls dies von einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.

5) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 14 Niederschriften von Beschlüssen

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstands- und Spielausschusssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Jugendordnung

1) Als Jugendliche gelten diejenigen Mitglieder, die nach dem im Schachbund NRW für das Spieljahr maßgebenden Jugend-Stichtag geboren sind.

2) Die Jugend des Vereins ist in der Schachjugend im Schachverein Bottrop 1921 zusammengeschlossen. Die Schachjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu Verfügung stehenden Mittel.

3) Der Jugendausschuss, der die Schachjugend führt, erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Schachverein Bottrop 1921 und ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung gegenüber verantwortlich.

4) Die Schachjugend erhält vom Schachverein 1921 zur Finanzierung ihrer Ausgaben Zuschüsse, die den Vorhaben der Schachjugend und den Möglichkeiten des Vereins angemessen sind. Zu diesem Zweck ist der Etat der Schachjugend mit dem Vorstand des Vereins abzustimmen.

5) Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Mittel der Schachjugend obliegt den Kassenprüfern.

§ 16 Vereinszeitung

1) Die Vereinszeitung „Patt“ ist das offizielle Mitteilungsblatt des Vereinsvorstandes und steht allen Vereinsmitgliedern zu Verfügung.

2) In „Patt“ kann über Beschlussfassungen der Vereinsorgane sowie über alle sonstigen vereinsinternen Vorgänge berichtet werden.

§ 17 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Grundzüge und Einzelheiten der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung sind in der Datenschutzordnung des Vereins festgelegt, die durch den Vorstand beschlossen wird und erforderlichenfalls durch ihn geändert werden kann.

5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn der Verein in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

§ 18 Satzungsänderung

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen mit Textvorschlag in der Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 19 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Beiträge und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.

3) Im Falle einer Vereinsauflösung oder -aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen  Vereinsweckes wird das Vermögen des Vereins dem Bottroper Sportbund übereignet zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für  steuerbegünstigte Zwecke.

 § 20 Inkrafttreten der Satzung

Die von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Dezember 1976 verabschiedete Satzung wurde durch Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 19. Juni 2015,  22.06.2018 und 21.08.2020 geändert. Diese Neufassung ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung.